Statuten
A Allgemeines: Name, Sitz & Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen AC Palermo Zurigo. Er besteht seit 1982 und ist Mitglied des FVRZ.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist 8026 Zürich / ZH
§ 3
Die Vereinsfarben sind rosa, schwarz.
§ 4
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Fußballspiels als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, sowie der Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit.
§ 5
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
B Mitgliedschaft
§ 6
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
I Stimmberechtigte
a) Ehrenmitglieder
b) Aktivmitglieder
c) Vereinsfunktionäre
II Nicht Stimmberechtigte
a) Junioren
b) Passivmitglieder
c) Sponsoren d) Gönner
§ 7
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme- gesuche Minderjähriger müssen von den Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern mitunterzeichnet werden.
§ 8
Die Mitgliedschaft schliesst die Verpflichtung in sich, die Statuten anzuerkennen, genau zu befolgen und alles zu unterlassen, wodurch der Verein geschädigt werden könnte.
§ 9
Aktivmitglieder und Junioren dürfen in keinem anderen Fussballclub spielen.
§ 10
Sponsoren oder Gönner werden diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die den Verein durch vereinbarte finanzielle Mindestzuwendungen unterstützen. Passivmitglied wird jede natürliche und juristische Person durch Bezahlung des Passivbeitrags.
Als Vereinfunktionäre gelten:
a) für unseren Verein gemeldete Schiedsrichter
b) Mitglieder einer vom Vorstand bestimmten Kommission
§ 11
Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Zur Wahl ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 12
Eine ausreichende Unfallversicherung und die entsprechenden Prämienleistungen sind Sache und Pflicht jedes einzelnen Mitgliedes.
§ 13
Austritte auf Ende einer Saison ( 30. Juni) sind dem Vorstand bis zum 31. Dezember des Vorjahres schriftlich einzureichen. Austretende Mitglieder haben die Beiträge der laufenden Saison und allfällige rückständige Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Über eine allfällige Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge entscheidet der Vorstand. Der Vorstand behält sich vor, säumige Mitglieder dem Verband zum Boykott anzumelden. Von einem austretenden Mitglied wird keine Austrittsgebühr erhoben.
§ 14
Mitglieder, die den Statuten des Vereins nicht nachleben oder grob zuwiderhandeln, aber auch solche, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Den ausgeschlossenen steht ein schriftliches Rekursrecht zuhanden der nächsten Generalversammlung zu; einzureichen spätestens 14 Tage nach erfolgtem Ausschluss. C Organisation des Vereins
§ 15
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Spielkommission ( SPIKO )
d) die Juniorenkommission / JUKO
e) die Kontrollstellen ( Revisoren )
§ 16
Die ordentliche Generalversammlung, deren Einberufung mittels Versand der Traktandenliste mindestens 20 Tage zuvor zu erfolgen hat, findet jährlich im 1. Kalenderquartal statt.
§ 17
Obligatorische Traktanden der Generalversammlung sind:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle zum Protokoll.
3. Entgegennahme der Jahresberichte
a) des Präsidenten
b) der Kommissionspräsidenten und der Ob-männer
4. Entgegennahme des Kassenberichtes
5. Entgegennahme des Berichtes der Kontrollstelle zur Kasse
6. Décharge – Erteilung an den Vorstand
7. Wahlen
a) des Präsidenten
b) der Vorstandsmitglieder
c) der Kommissionsmitglieder
d) der Mitglieder der Kontrollstelle
e) weiterer Funktionäre
8. Ehrungen
9. Statutenänderungen
10. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
11. Budget, Festsetzung der Mitgliederbeiträge aller unter § 6 aufgeführten Mitgliederkategorien ( ausgenommen Sponsoren und Gönner ) und Bussen. 12. Verschiedenes
§ 18
Schriftlich begründete Anträge zuhanden der ordentlichen General - versammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht sein. Anträge, welche dem Vorstand nicht rechtzeitig einereicht wurden, können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
§ 19
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Ehren- und Freimitglieder, obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Busse, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird, bestraft. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit ordentlicher Traktandenliste fristgerecht und ordnungsgemä erfolgt ist.
§ 20
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Stimmenmehr. Der Vorsitzende stimmt nicht, entscheidet aber bei Stimmengleichheit. Die Entscheidungen erfolgen im allgemeinen in offener Abstimmung. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
§ 21
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat solchen Begehren innerhalb eines Monats Folge zu leiste, sofern diese schriftlich, unter Angabe der Traktanden, an den Vorstand gestellt werden.
§ 22
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus maximal 11 Mitgliedern:
a) Präsident
b) Vize – Präsident
c) Chef Finanzen / Kassier
d) SPIKO e) Chef PR / Anlässe
f) Junioren – Obmann
§ 23
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Im Fall vorzeitigen begründeten Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand ist dieser ermächtigt, in eigener Kompetenz eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer zu treffen.
§ 24
Einzel – Unterschrift für den Vorstand führt der Präsident. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt. Ausnahmen sind anlässlich der ersten Sitzung des Vereinsjahres protokollarisch festzuhalten.
§ 25
Anlässe aller Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 26
Anstellung und Verpflichtung der Trainer bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 27
Der Präsident, in dessen Vertretung der Vize – Präsident, leitet sowohl Versammlungen als auch Vorstandssitzungen und vertritt den Verein nach aussen.
§ 28
Die Spielkommission ( SPIKO ) kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Sie konstituiert sich selbst und ist dem Vorstand verantwortlich. Der SPIKO – Präsident führt den Kommissionsvorsitz und vertritt die Spielkommission im Vorstand.
§ 29
Die Juniorenkommission ( JUKO ) kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Sie konstituiert sich selbst und ist dem Vorstand verantwortlich. Der JUKO – Präsident führt den Kommissionsvorsitz und vertritt die Juniorenabteilung im Vorstand.
§ 31 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, den Revisoren. Sie prüft die Kassabücher, Kassabelege und das Protokoll. Sie wird durch die Generalversammlung bestimmt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bücher und Belege müssen der Kontrollstelle jederzeit auf Verlangen vorgewiesen werden. Die Berichte der Kontrollstelle sind dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung vorzulegen.
§ 32 Die Finanzen werden durch den Vorstand verwaltet.
§ 33 Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember
Aktualisiert (Mittwoch, den 14. April 2010 um 22:15 Uhr)






